Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist geregelt in §42 Sozialgesetzbuch XI (§42 SGB XI).
Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann oder eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Wann können Sie Kurzzeitpflege in Anpruch nehmen?
Wenn bei Ihnen eine Einstufung nach dem Pflegeversicherungsgesetz in mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und
wenn Sie (zumindest teilweise) im häuslichen/privaten Bereich gepflegt werden (z.B. von Angehörigen, Bekannten usw.)
(Werden Sie ausschließlich z.B. in einem Wohnhaus für Menschen mit Behinderung betreut/gepflegt, haben Sie keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege) und
wenn die Pflege in einer vollstationären Einrichtung erfolgt, die von der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege zugelassen ist.

Wo müssen Sie Kurzzeitpflege beantragen?
Kurzzeitpflege beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Sie müssen Kurzzeitpflege vor Beginn der Dienstleistung beantragen.

Wie beantragen Sie Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege beantragen Sie mit einem Formular. Dieses Formular bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Wie oft können Sie Kurzzeitpflege beantragen?
Sie können Kurzzeitpflege für höchstens 42 Tage beantragen.

Wie viel Verhinderungspflege können Sie von der Pflegekasse bekommen?
Ihre Pflegekasse bezahlt im Jahr höchstens 1.620 € an Kurzzeitpflege.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege für das laufende Jahr endet zum 31.12.

Hinweise

Erhöhung der Kurzzeitpflege
Sie können den Betrag der Kurzzeitpflege um höchstens 1.612 € pro Jahr erhöhen (aus der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI)
Wenn Kurzzeitpflege zusammem mit Verhinderungspflege kombiniert wird, erhöht sich der Anspruch auf höchstens 56 Tage.

Pflegegeld
An den Tagen, an denen Sie Kurzzeitpflege bekommen, erhalten Sie die Hälfte des Pflegegeld.

besonderer Anspruch auf Kurzzeitpflege
In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, wenn die Pflege in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ob Ihre Pflegekasse unter diesen Umständen z.B. auch die Kosten einer Reise übernimmt, erfragen Sie am besten direkt bei der Kasse.

Fragen?

Dann setzen Sie sich bitte mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Gerne können Sie sich auch an den Club 82 wenden.

Chris Schaeffer, 07832-995613, chris.schaeffer@club82.de
Markus Mira, 07832-995620, markus.mira@club82.de